§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Laozi–Dao Zentrum Berlin “, der nach Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg durch das Kürzel e.V. ergänzt wird.
Er hat den Sitz in Berlin.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist es, die daoistische Kultur zu verbreiten, zu fördern, ihre Lehren zu erforschen, zu bearbeiten und Interessierten zugänglich zu machen.
Dabei wirkt der Verein im Sinne der Völkerverständigung, ist tätig bei der Pflege und Verbreitung von Kulturwerten des Daoismus und bietet Hilfe zur Gesundheitspflege durch vermitteln von Wissensschätzen (Förderung der Bildung), die dem Kulturgut des Daoismus entstammen, u.a. QiGong, FengShui und Traditionelle Chinesische Medizin.
Der Zweck wird erreicht durch veranstalten von Kursen, Seminaren, Vorträgen, Diskussionen, Ausstellungen, Events und Übungsstunden, Herstellen und Pflegen von Kontakten zu anderen daoistischen Organisationen weltweit (Aufbau von kooperativen Netzwerken) sowie anderen geeigneten Maßnahmen und Projekte (Forschung und Entwicklung neuer Lösungsansätze für spezifische gesellschaftlich soziale und gesundheitliche Herausforderungen).
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die die Satzung anerkennt und die Ziele nach § 2 dieser Satzung verfolgen. (2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf der Begründung. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Leisten des ersten Beitrages.
(3) Es gibt zwei Arten von Mitgliedschaften. Aktive und Fördernde Mitglieder. Fördernde Mitglieder besitzen kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, die stimmberechtigten Mitglieder haben jeweils nur eine Stimme.
(4) Die Mitgliedschaft endet
1. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
2. durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einholen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
3. mit dem Tod des Mitglieds
§ 6 Pflichten und Rechte
(1) Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu zahlen. Der Begriff Beiträge umfasst Geld- und Sachbeiträge, Arbeitsleistungen und Umlagen.
(2) Die Beitragshöhe wird in einer Beitragsordnung, die die Mitgliederversammlung beschließt, festgelegt. Der Vorstand kann den Beitrag für Schüler und Studenten bis zu 50 % ermäßigen. Außerdem kann der Beitrag im Einzelfall ganz oder teilweise erlassen werden.
(3) Mitglieder haben die Pflicht sich aktiv an der Arbeit des Vereins zu beteiligen und sich außerhalb wie innerhalb des Vereins für die Ziele des selben einzusetzen und seine Arbeit zu unterstützen.
(4) Alle Mitglieder des Vereins, die ihre Beitragspflicht erfüllt haben, dürfen an Aktivitäten und Unternehmungen des Vereins teilnehmen. Bezüglich der Fördernden Mitglieder wird auf § 5 Abs. 3 hingewiesen.
(5) Sie haben das Recht
(1) und die vereinsmäßige Pflicht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und dort aktiv die Erfüllung der Aufgaben des Vereins mitzugestalten.
(2) bei der Forderung auf Einberufung einer Mitgliederversammlung und von Vorstandssitzungen mitzuwirken, bei Mitgliederversammlungen Anträge zu stellen, an Abstimmungen und Wahlen mit Stimmrecht teilzunehmen.
(3) Zum Stimmrecht Fördernder Mitglieder wird auf § 5 Abs. 3 hingewiesen.
§ 7 Sonderrechte
Mitglieder des Vereins, sowie sonstige Personen, die sich um den Verein und seinen Vereinszweck besondere Verdienste erworben haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Nehmen sie die Mitgliedschaft an, haben sie volles Stimmrecht, sind jedoch beitragsfrei.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand 3. der Kassenprüfer
§ 9 Der Vorstand
(1) Zwischen den Mitgliederversammlungen ist der Vorstand das höchste Organ des Vereins.
(2) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei Mitgliedern,
aus dem / der
Vorsitzenden
Schatzmeister(in).
Sie sind jeweils einzeln oder zu zweit vertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Haftung ist soweit gesetzlich zulässig, auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz begrenzt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
(4) Der Vorstand kann eine Geschäftsführung berufen. Die Geschäftsführung nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
(5) Der Vorstand ist berechtigt, über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins Beschlüsse zu fassen, soweit es nicht anders in der Satzung festgelegt ist. Die Zustimmung zu Beschlüssen können fernmündlich eingeholt werden. Beschlüsse im Vorstand gelten als gefasst, wenn sie ohne Gegenstimme zustande kommen.
(6) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das die gefassten Beschlüsse enthält. Es ist vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und in der Geschäftsstelle so aufzubewahren, dass alle Mitglieder jederzeit Einsicht nehmen können.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von 2 Wochen. Sie ist den Mitgliedern jedoch mindestens 6 Wochen vor dem Zusammentritt der Versammlung mittels Brief oder elektronischen Medien und Aushang am Vereinsanzeiger anzukündigen mit der Aufforderung, bis zu einem vom Vorstand festzusetzenden Zeitpunkt, Anträge schriftlich einzureichen. Diese, sowie die Anträge des Vorstandes sind den Mitgliedern nach Ablauf dieser Frist unverzüglich mitzuteilen. Anträge, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, können von der Versammlung nur behandelt werden, wenn die Einhaltung der Frist objektiv nicht möglich war und die Versammlung sie als dringlich zulässt.
Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich innerhalb des Geschäftsjahres einzuberufen.
(2) Aufgaben
a) Festlegung von grundsätzlichen Richtlinien des Vereins b) Anhörung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes c) Bestätigung des Jahresabschlusses, aufgrund einer entsprechenden Stellungnahme des Kassenprüfers. Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr d) Entlastung des Vorstandes e) Wahl des Vorstandes f) Wahl des Kassenprüfers g) Festsetzung der Beitragsordnung h) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen i) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand j) Beschlüsse über Anträge von Vorstand und Mitgliedern
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen worden sind und wenigstens 20 % der Vereinsmitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. (2) Auf schriftliches Verlangen von 20 % der Mitglieder und unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(3) Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die Bestimmungen aus § 10 entsprechend. Sie muss längstens 5 Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrages auf Einberufung tagen.
§ 12 Ausschüsse
Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens und zur Erreichung des Vereinszweckes Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen.
§ 13 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der in keinem Abhängigkeitsverhältnis zum Vorstand steht.
Der Kassenprüfer hat die Kasse und die Buchführung mindestens einmal jährlich zu prüfen; das Ergebnis dieser Prüfung ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 14 Datenschutz
Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden eingehalten. Mit dem Beitritt eines Mitglieds kann der Verein Adresse, Alter und Bankverbindung aufnehmen. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen werden von dem Verein grundsätzlich intern nur genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Speicherung entgegensteht.
§ 15 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss ist sämtlichen Vereinsmitgliedern schriftlich bekanntzugeben. Er wird rechtswirksam, wenn nicht innerhalb von 2 Monaten nach Absendung dieser Benachrichtigung 1/10 aller Mitglieder des Vereins eine schriftliche Urabstimmung hierüber fordert und der Auflösungsbeschluss in dieser Urabstimmung nicht aufgehoben wird. Für die Aufhebung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, doch müssen sich mindestens mehr als 1/5 aller Vereinsmitglieder daran beteiligen. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt sein Vermögen an die amnesty international Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V., welche es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung
(1) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registrierbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. (2) Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung beschlossen worden.
(3) Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Satzungsänderungen wurden durch die Mitgliederversammlung am 29.05.2010 beschlossen. |